Satzung
Satzung der ICAD-Stiftung
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Die ICAD-Stiftung, im Weiteren „Stiftung” genannt, ist durch notarielle Urkunde in der Kanzlei von Notar: Radosław Pautera, Notarkanzlei in Breslau, ul. Wita Stwosza nr 15, lok. Nr. 7 am 01.07.2013 durch Stifterinnen: Frau Edyta Tyc, Frau Dominika Springer und Frau Katarzyna Pieruń errichtet worden.
§2
Der Sitz der Stiftung ist Kattowitz.
§3
Die Stiftung ist auf dem Gebiet der Republik Polen und außerhalb ihrer Grenzen, gemäß den geltenden Vorschriften tätig.
§4
Die Stiftung wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
§5
Die Stiftung besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Stiftung ist befugt, einen Siegelstempel mit Namen und Adresse der Stiftung gemäß den geltenden Vorschriften zu nutzen. Der Stiftungsname kann durch die Kurzform: ICAD abgekürzt werden. Für Zwecke der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Republik Polen kann durch die Stiftung der Name in polnischer Sprache – Fundacja Międzynarodowe Centrum Wsparcia i Rozwoju verwendet werden. Der Stiftungsname kann nach Bedarf auch in andere Sprachen übersetzt werden.
§6
Zur Erfüllung der Satzungsaufgaben können durch die Stiftung dauernde und vorübergehende Bezirksstellen in Polen und im Ausland errichtet werden.
§7
Der Außenminister ist die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde.
II. Stiftungszwecke
§8
Hauptzweck der Stiftung ist Hilfe und Förderung für Menschen, die wegen Kriegshandlungen und sozialen Konflikten, Naturkatastrophen, sozialer Distanz, wirtschaftlicher Rückständigkeit und Armut, sozialer Ungerechtigkeit, Bildungsmangel oder anderen Faktoren – in lebensbedrohliche Situation geraten oder bei denen die Teilnahme am normalen Leben verhindert oder unmöglich ist, sowie Pflege um nachhaltige Umweltentwicklung und Tätigkeit für das Gemeinwohl im Bereich der Kultur und Kunst und des Kulturerbschutzes. Das Tätigkeitsgebiet erstreckt sich von Polen und über seine Grenzen.
§9
Der Hauptzweck ist durch die einzelnen Ziele unterstützt:
1. Bereitstellung von humanitärer Hilfe,
2. Umsetzung der Entwicklungshilfe,
3. Unterstützung der bedürftigen gesellschaftlichen Gruppen,
4. soziale Chancengleichheit und Bekämpfung sozialer Ausgrenzung,
5. Verbreitung der Menschenrechte und Tätigkeiten zu ihren Gunsten,
6. Beitrag zur Lösung globaler Probleme,
7. Gestaltung der staatsbürgerlichen Stellung unter Kindern, Jugend und Erwachsenen; Förderung der ehrenamtlichen Mitarbeit,
8. Umweltschutz,
9. Dokumentation des kulturellen Erbes und der alten sowie zeitgenössischen Kunst,
10. Anregungs- und Unterstützungsaktionen für Kulturerbschutz,
11. Bildung und Wissensverbreitung über Kultur und Kunst sowie kulturelles Erbe,
12. Unterstützungs- und Anbahnungshandlungen zur Sensibilisierung für Kultur- und Kunstwert sowie Kulturerbe samt seinem Schutz,
13. Verbreitung der polnischen Kultur und der kulturellen Tradition der anderen Länder und der ethnischen Gruppen,
14. Präsentation und Popularisierung der kulturellen Vielfalt von Polen, Europa und anderen Teilen der Welt,
15. Inspirieren und Initiieren von interkulturellem Dialog und künstlerischem Austausch zwischen Nationen, ethnischen Gruppen, lokalen Gruppen und kulturellen Minderheiten,
16. Inspirieren und Organisation verschiedener Formen des internationalen künstlerischen Austauschs und des interkulturellen Dialogs sowie Unterstützung der Mobilität der Kreativschaffenden bei der Umsetzung ihrer eigenen und gemeinsamen künstlerischen Projekte,
17. Popularisierung und weit gefasste Förderung neuer Ideen in Kultur und Kunst,
18. Schaffung eines Umfelds für die Entwicklung von Künstlern der jüngeren Generation, sowohl von Fachleuten als auch Profis und Amateure,
19. Angleichung der Bildungschancen und des Zugangs zur Kultur und Kunst in marginalisierten Gebieten.
§10
Die im § 8 und § 9 festgelegten Ziele werden durch die Stiftung folgendermaßen verfolgt:
1. Recherche, Sammlung und Analyse von Informationen über den Hilfebedarf innerhalb und außerhalb der Republik Polen,
2. Sammlungen, Transport und Verteilung humanitärer Hilfe,
3. Organisation öffentlicher Sammlungen,
4. Schaffung ständiger und vorübergehender Hilfszentren, Unterstützung anderer Hilfseinrichtungen,
5. Durchführung von Schulungen, Implementierung der Entwicklungs- und humanitären Bildung,
6. Organisation von Kultur- und Bildungsveranstaltungen, Informationskampagnen, Massenveranstaltungen,
7. Durchführung der wissenschaftlichen Aktivitäten und deren Unterstützung,
8. Durchführung von Veröffentlichungsaktivitäten, Film-, Radio-, Fernseh- und Multimedia-Produktion; Zusammenarbeit mit Medien aus Polen und dem Ausland, deren Ziele mit den Zielen der Stiftung übereinstimmen,
9. Erstellung von Filmaufnahmen, einschließlich Filmen mit VR (virtuelle Realität), Tonaufnahmen und Fotografien in Bezug auf Kultur und Kunst sowie Schutz des kulturellen Erbes;
10. Digitalisierung von Kultur- und Kunstgütern durch Aufzeichnen von Filmmaterial, VR-Videos, Erstellen von Audioaufzeichnungen, Fotografieren, Scannen (einschließlich eines 3D-Scanners) von Dokumenten, Fotografien, Bildern und anderen Objekten auf der Grundlage der höchsten Standards in diesem Bereich,
11. Erstellung umfassender Archive digitalisierter Elemente von Kultur- und Kunstgütern,
12. Initiierung und Organisation von Forschungsarbeiten in Polen und im Ausland im Zusammenhang mit dem weit gefassten Schutz von Kulturgütern,
13. Entwicklung, Veröffentlichung, Verbreitung und Vertrieb von gedruckten Veröffentlichungen sowie E-Books und Hörbüchern im Rahmen der Satzungstätigkeit der Stiftung,
14. Erstellung und Durchführung von Bildungsprogrammen, die in Zusammenhang mit der Verbreitung der Ideen von Kultur, Kunst und Schutz des kulturellen Erbes stehen,
15. Organisation von Konzerten, Festivals, Workshops, Ausstellungen und Tagungen zur Präsentation und Förderung von Kultur und Kunst sowie zum Schutz des kulturellen Erbes in Polen und in der Welt; Initiierung kultureller Animationsaktivitäten,
16. Zusammenarbeit mit ähnlichen Profilorganisationen sowie Kultur- und Bildungseinrichtungen,
17. Veröffentlichung und Verbreitung von Bildungs- und Werbematerialien zu Kultur und Kunst sowie Schutz des kulturellen Erbes in Polen und im Ausland;
18. Einleitung anderer Tätigkeitsformen, die den Zielen der Stiftung dienen,
19. Organisation von Schulungen, Konferenzen, Seminaren in Zusammenhang mit der Satzungstätigkeit der Stiftung,
20. Teilnahme an Unternehmungen, die den Satzungszielen der Stiftung entsprechen,
21. Unterstützung von Initiativen, die auf die Satzungsziele der Stiftung abzielen,
22. Zusammenarbeit mit allen möglichen Institutionen und Unternehmen, die darauf abzielt, die Satzungsziele der Stiftung zu erreichen.
III. Vermögen und Erträge der Stiftung
§11
Das Vermögen der Stiftung besteht aus Anfangsvermögen in Höhe von 2000 PLN (zweitausend Zloty) und anderen durch die Stiftung im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit erworbenen Gütern.
§12
1. Erträge der Stiftung sind:
a. durch Stifter erbrachte Sach- und Geldleistungen,
b. Geld- und Sachspenden, Erbschaften, Aktien und Anleihen sowie andere in- und ausländische Vermächtnisse,
c. Zuwendungen, Subventionen sowie andere Mittel, die für Verwirklichung entsprechender Projekte durch andere Stiftungen, natürliche und juristische Personen sowie staatliche und lokale Behörden sowohl in- als auch im Ausland zugewiesen werden,
d. Mittel, die der Stiftung im Rahmen der steuerlichen Absetzung übergeben werden,
e. verschiedene Erträge aus öffentlichen Spenden, einschließlich öffentlicher Sammlungen,
f. Zinsen und Gewinne aus den deponierten Geldern und Wertpapieren bei Banken,
g. Einkommen und Gewinne aus der Geschäftstätigkeit der Stiftung.
2. Das Stiftungsvermögen kann auf Bankkonten und in Wertpapieren angelegt werden.
§13
1. Es ist verboten:
a. Gewährung von Darlehen oder Besicherung von Verbindlichkeiten durch das Stiftungsvermögen gegenüber ihren Mitgliedern, Mitgliedern des Organs oder Mitarbeitern und Personen, mit denen die Mitarbeiter verheiratet sind oder zwischen denen ein Schwägerschafts- oder Verwandtschaftsverhältnis besteht, oder mit Kindesannahme, Betreuung oder Kuratel verbunden sind, im Weiteren „Verwandte” genannt,
b.Übergeben des Stiftungsvermögens an ihre Mitglieder, Mitglieder des Organs oder Dritte, insbesondere wenn solches Übergeben unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen erfolgt,
c. Nutzung des Vermögens zugunsten der Mitglieder, Mitglieder der Organe oder Mitarbeiter und anderer Verwandten auf andere Weise als gegenüber den Dritten, es sei denn, diese Nutzung ist in Satzungsbestimmungen geregelt,
d. Bezug von Waren oder Dienstleistungen oder Einrichtungen zu bestimmten Bedingungen, an denen Mitglieder der Organisation, Mitglieder ihrer Organe oder Mitarbeiter und Verwandte beteiligt sind.
IV. Leitungsorgan der Stiftung
§14
Der Stiftungsvorstand ist ein Leitungsorgan der Stiftung.
§15
1. Der Stiftungsvorstand setzt sich aus 3 bis 5 Personen zusammen, einschließlich des Vorsitzenden der Stiftung, die durch scheidenden Stiftungsvorstand ernannt werden.
2. Der Stiftungsvorstand ist ein Verwaltungsorgan der Stiftung, der die Stiftung verwaltet und nach außen vertritt.
3. Der Vorstand besteht aus:
4. Die Funktion eines Vorstandsmitglieds kann für mehr als eine Amtszeit ausgeübt werden.
5. Der erste Vorstand wird von den Stiftern ernannt. Der Stiftungsvorstand kann sich aus Stiftern zusammensetzen.
6. Die Vorstandsmitglieder üben Ihr Amt unentgeltlich aus. Vorstandsmitglieder können Mitarbeiter der Stiftung sein.
7. Die erste Amtszeit des Stiftungsvorstands beträgt zwei Jahre und alle folgenden vier Jahre. Es besteht die Möglichkeit, die Besetzung des Vorstands während der Amtszeit zu erweitern.
8. Die Erweiterung der Vorstandsbesetzung kann sich aus dem Beschluss des Vorstands ergeben, der mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Vorstands angenommen wird.
9. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet aufgrund von:
a. Vorlage eines schriftlichen Rücktritts bei dem Vorstandsvorsitzenden
b. Verlust der Bürgerrechte aufgrund einer Verurteilung durch ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts wegen einer vorsätzlichen Straftat,
c. langfristiger Krankheit, die Erfüllung der Mitgliedsaufgaben verhindert,
d. erheblicher Verletzung der Stiftungssatzung,
e. Tod eines Vorstandsmitglieds.
10. Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorstandsvorsitzende.
§16
Der Stiftungsvorstand ist zuständig für:
1. Vertretung der Stiftung nach außen, Abgabe von Willenserklärungen in ihrem Namen und Vollmachterteilung zur Durchführung der Rechtsgeschäfte
2. Vorsitzführung der laufenden Stiftungsaktivitäten
3. Satzungszweckverwirklichung,
4. Festlegung der Tätigkeitsbereiche und Programme zur Erreichung der Ziele der Stiftung,
5. Einrichtung und Verwaltung von Fonds,
6. Bewirtschaftung von Fonds und Vermögen der Stiftung,
7. Aufnahme von Verbindlichkeiten, Abschluss von Verträgen,
8. Erstellung von Berichten über die Aktivitäten des Vorstands und der Stiftung und Genehmigung von Bilanzen für jedes Jahr der Stiftungstätigkeit,
9. Bildung von Landes- und Auslandsbüros und Ernennung ihrer Leiter,
10. Festlegung der Vergütung der Stiftungsmitarbeiter,
11. Wahl des Vorstandsvorsitzenden und des Vorstandsassistenten.
§17
Die Arbeit des Stiftungsvorstands verläuft wie folgt:
1. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal halbjährlich oder auf Verlangen statt.
2. Sitzungen des Vorstands werden von dem Vorsitzenden einberufen, indem es eine Benachrichtigung über den Sitzungstermin über E-Mail oder, falls es eine solche Möglichkeit nicht gibt, per Einschreiben mindestens 3 Tage vor dem geplantem Termin versandt wird.
3. Alle Mitglieder des Vorstands müssen über den Sitzungstermin informiert werden.
4. Der Vorstand trifft Entscheidungen durch Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Personen, sofern in den Satzungsbestimmungen nichts anderes bestimmt ist. Bei gleichmäßiger Stimmenverteilung hat die Stimme des Vorstandsvorsitzenden Vorrang.
5. Sitzungen des Vorstandes können per Telefonkonferenz oder Videokonferenz stattgefunden werden, sofern die Vereinbarungen in Form eines Memorandum of Understanding eingehalten werden.
6. Die Vorstandsmitglieder können eine Vergütung erhalten, die auf den von den Stiftern festgelegten Bestimmungen beruht.
V. Vertretung der Stiftung:
§18
1. Willenserklärungen im Namen der Stiftung werden von einem Vorstandsmitglied abgegeben.
VI. Fusion mit einer anderen Stiftung:
§19
1. Zur wirksamen Zweckerreichung kann die Fusion mit einer anderen Stiftung erfolgen.
2. Die Fusion mit einer anderen Stiftung kann nicht stattfinden, wenn dies den Zweck der Stiftung wesentlich verändern könnte.
VII. Zweck – und Satzungsänderung
§20
Der Beschluss zur Zweck- oder Satzungsänderung wird von dem Vorstand in Anwesenheit aller Mitglieder des Vorstands einstimmig angenommen.
VIII. Aussetzung der Stiftungsaktivität
§21
1. Die Aktivität der Stiftung kann für ein Kalenderjahr ausgesetzt werden.
2. Erheben die Stifter keine Einwände, so wird die Entscheidung für die Aussetzung einstimmig durch den Vorstand getroffen.
3. Diese Entscheidung kann durch den Beschluss des Vorstands ohne weitere Einwände der Stifter um ein weiteres Kalenderjahr verlängert werden.
IX. Aufhebung der Stiftung
§22
Die Aufhebung der Stiftung erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Gesetzbestimmungen.
§23
Der Beschluss über die Aufhebung der Stiftung wird von dem Vorstand mit Zustimmung der Stifter getroffen.
§24
Im Falle der Aufhebung der Stiftung ist der Stiftungsvorstand deren Liquidator.
Der Vorstand kann durch den Beschluss einen anderen Liquidator der Stiftung ernennen.
§25
Im Falle der Aufhebung der Stiftung wird das Restvermögen an polnische Institutionen übergeben, deren Satzungszwecke mit denen von dem Vorstand angegebenen Zwecken der Stiftung übereinstimmen.
§27
Von der Aufhebung der Stiftung ist der zuständige Minister von dem Stiftungsvorstand in Kenntnis zu setzen.